ArbG Erfurt, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2449/19
Mitbestimmung bei Kündigung während der ProbezeitAnhörung des Personalrats vor einer ProbezeitkündigungUnbeachtlicher Widerspruch des Personalrats
LAG Thüringen, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 62/22
DRsp Nr. 2022/6778
Mitbestimmung bei Kündigung während der ProbezeitAnhörung des Personalrats vor einer ProbezeitkündigungUnbeachtlicher Widerspruch des Personalrats
1. Die ordentliche Kündigung während der Probezeit ist mitbestimmungspflichtig. Der Personalrat ist gem. § 78ThürPersVG anzuhören. Allerdings sind nur solche Einwendungen gegen die Kündigung beachtlich, die die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung als möglich erscheinen lassen ("Möglichkeitstheorie"), also etwa ein Verstoß gegen § 242BGB, § 138BGB oder besondere Schutzvorschriften z.B. aus dem SGB IX oder dem MuschG.2. Für die ordnungsgemäße Anhörung genügt es, wenn der Arbeitgeber dem Personalrat sein Werturteil als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt. Nähere Tatsachenelemente über Ort, Zeit oder Umstände möglicher Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber nicht mitteilen. Die ausführlichen sozialen Rechtsfertigungsgründe einer Kündigung nach der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 2 und 3KSchG sind nicht auf eine Probezeitkündigung übertragbar.
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