LAG Thüringen - Urteil vom 08.03.2022
5 Sa 62/22
Normen:
ThürPersVG § 69 Abs. 2 S. 6 und S. 8; ThürPersVG § 69a Abs. 2 S. 9; ThürPersVG § 78; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2449/19

Mitbestimmung bei Kündigung während der ProbezeitAnhörung des Personalrats vor einer ProbezeitkündigungUnbeachtlicher Widerspruch des Personalrats

LAG Thüringen, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 62/22

DRsp Nr. 2022/6778

Mitbestimmung bei Kündigung während der Probezeit Anhörung des Personalrats vor einer Probezeitkündigung Unbeachtlicher Widerspruch des Personalrats

1. Die ordentliche Kündigung während der Probezeit ist mitbestimmungspflichtig. Der Personalrat ist gem. § 78 ThürPersVG anzuhören. Allerdings sind nur solche Einwendungen gegen die Kündigung beachtlich, die die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung als möglich erscheinen lassen ("Möglichkeitstheorie"), also etwa ein Verstoß gegen § 242 BGB, § 138 BGB oder besondere Schutzvorschriften z.B. aus dem SGB IX oder dem MuschG. 2. Für die ordnungsgemäße Anhörung genügt es, wenn der Arbeitgeber dem Personalrat sein Werturteil als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt. Nähere Tatsachenelemente über Ort, Zeit oder Umstände möglicher Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber nicht mitteilen. Die ausführlichen sozialen Rechtsfertigungsgründe einer Kündigung nach der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 2 und 3 KSchG sind nicht auf eine Probezeitkündigung übertragbar.