LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2006
5 TaBVGa 196/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; GwG § 14 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BVGa 667/06

Mitbestimmung bei Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 196/06

DRsp Nr. 2007/5824

Mitbestimmung bei Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses

»1. Mit der Aufforderung an die Arbeitnehmer eines Finanzdienstleistungsinstitutes, alle 2 Jahre ein polizeiliches Führungszeugnis zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Geldwäschegesetz vorzulegen, trifft der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Regelung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.2. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufforderung sich nicht nur an die für Finanztransaktionen zuständigen Arbeitnehmer richtet.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; GwG § 14 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1. (Gesamtbetriebsrats) im Hinblick auf ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.