1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 7) hinsichtlich Ziffer 1 des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2011, Az.:
Es wird festgestellt, dass der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Erhebung und Auswertung und Verwertung der Ergebnisse des Batterieservices aus dem Bezahlterminal und aus dem SAP R3 - System in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats des M. fällt.
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 7) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2011, Az.:
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