LAG München - Beschluss vom 11.12.2012
9 TaBV 103/11
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 449/10

Mitbestimmung bei unternehmenseinheitlichen Regelungen zum Verkauf von Autobatterien an Mitglieder einer StraßenwachtZuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Regelungen der Datennutzung aus unternehmenseinheitlich eingeführtem elektronischen Bezahlsystem zur Abrechnung des Verkaufs von Autobatterien

LAG München, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 103/11

DRsp Nr. 2015/2365

Mitbestimmung bei unternehmenseinheitlichen Regelungen zum Verkauf von Autobatterien an Mitglieder einer Straßenwacht Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Regelungen der Datennutzung aus unternehmenseinheitlich eingeführtem elektronischen Bezahlsystem zur Abrechnung des Verkaufs von Autobatterien

Das Mitbestimmungsrecht für die Regelung der Datennutzung aus einer bereits unternehmenseinheitlich eingeführten und genutzten technischen Einrichtung steht dem Gesamtbetriebsrat zu.

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 7) hinsichtlich Ziffer 1 des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2011, Az.: 31 BV 449/10 wird der Beschluss in Ziffer 1 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Erhebung und Auswertung und Verwertung der Ergebnisse des Batterieservices aus dem Bezahlterminal und aus dem SAP R3 - System in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats des M. fällt.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 7) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2011, Az.: 31 BV 449/10 teilweise abgeändert und zur besseren Verständlichkeit insgesamt neu gefasst: