LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.06.2008
5 TaBV 2/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - öD 5 BV 116b/07 - 21.11.2007,

Mitbestimmung bei Veränderung der Vergütungsstruktur - prozentual unterschiedliche Absenkung der Eingangsvergütungen - Betriebsrat; Zustimmungsersetzung; Eingruppierung; Änderung; Entlohnungsgrundsätze; Vergütungsstruktur; Absenkung; Eingangsvergütung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 2/08

DRsp Nr. 2008/18597

Mitbestimmung bei Veränderung der Vergütungsstruktur - prozentual unterschiedliche Absenkung der Eingangsvergütungen - Betriebsrat; Zustimmungsersetzung; Eingruppierung; Änderung; Entlohnungsgrundsätze; Vergütungsstruktur; Absenkung; Eingangsvergütung

»1. Dem Betriebsrat steht bei der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Das Mitbestimmungsrecht dient vornehmlich der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges. 2. Ändert der Arbeitgeber eine bestehende Vergütungsordnung ohne Mitwirkung des Betriebsrats derart, dass er die Eingangsvergütungen in prozentual unterschiedlicher Höhe absenkt, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur geplanten Eingruppierung verweigern. Die Änderung der abstrakten Mindestdifferenzen zwischen den Gehältern der einzelnen Vergütungsgruppen stellt einen Eingriff in die innerbetriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit der Vergütungsordnung dar und löst somit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung zweier Mitarbeiterinnen.