LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2008
4 TaBV 166/08
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18/14 BV 64/08

Mitbestimmung bei Versetzung und Eingruppierung; Ausgestaltung des Stellenprofils bei Stellenausschreibung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 166/08

DRsp Nr. 2009/16933

Mitbestimmung bei Versetzung und Eingruppierung; Ausgestaltung des Stellenprofils bei Stellenausschreibung

1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausschreibung einer Stelle gemäß § 93 BetrVG bei der Ausgestaltung des Stellenprofils von der Qualifikation des ausgewählten Arbeitnehmers abhängige Wahlmöglichkeiten etwa hinsichtlich von dessen Eingruppierung vorbehalten. 2. Will der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von dessen Beteiligung bei einer Versetzung gleichzeitig zu der Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers anhören, muss er dem Betriebsrat hinreichend deutlich machen, dass er von diesem innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen erwartet.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 18/14 BV 64/08 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Versetzung und eine damit zusammenhängende Eingruppierung.