LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2009
19 TaBV 1109/09
Normen:
GG Art. 25 GG; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 102 Abs. 6; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 1; Wiener Übereinkommen Art. 31; GVG § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE § 87 BetrVG 2001 Kontrolleinrichtung Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 6254/08

Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Mitbestimmung des Betriebsrats eines privaten Wach- und Sicherheitsbetriebes bei der Videoüberwachung in diplomatischen Einrichtungen des US-amerikanischen Auftraggebers

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 19 TaBV 1109/09

DRsp Nr. 2010/4734

Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Mitbestimmung des Betriebsrats eines privaten Wach- und Sicherheitsbetriebes bei der Videoüberwachung in diplomatischen Einrichtungen des US-amerikanischen Auftraggebers

1. Der aus Sicherheitsgründen erfolgte Betrieb einer Kameraanlage in US-amerikanischen Einrichtungen in Berlin (Botschaft, Konsulat und andere überwiegend exterritoriale Liegenschaften) unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den BR des mit der personellen Bewachung betrauten Unternehmens gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG. 2. Für das Bewachungsunternehmen ist eine Einflußnahme auf die Kameraanlage, die durch das US-amerikanische State Department betrieben wird, rechtlich und faktisch ausgeschlossen und unmöglich. Der Betrieb der Kameraanlage ist hoheitlicher Natur (Abgrenzung zu BAG v. 15.02.05 - 9 AZR 116/04 -). Eine Zwangsvollstreckung bezüglich der Kameraanlage ist völkerrechtlich ausgeschlossen; sie würde in den Kernbereich diplomatischer Tätigkeit eingreifen. 3. Zum funktionalen Betriebsbegriff in einem Sonderfall (Abgrenzung zur ständigen Rechtsprechung des BAG, zuletzt BAG vom 22.07.08 - 1 ABR 40/07 -).