LAG Hamm - Beschluss vom 24.02.2006
13 TaBV 178/05
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 (1) BV 24/05

Mitbestimmung bei zentralem Einsatz von Testkäufern bei der Bewirtschaftung von Zügen

LAG Hamm, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 178/05

DRsp Nr. 2006/21515

Mitbestimmung bei zentralem Einsatz von Testkäufern bei der Bewirtschaftung von Zügen

1. Betriebsverfassungsrechtlich liegt eine Einstellung vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen; dabei müssen die Personen so in die Arbeitsorganisation eingebunden sein, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat und in diesem Sinne die Personalhoheit besitzt.2. Fehlt Niederlassungen jegliche Art von Personalhoheit zur Entscheidung über Art, Zeit und Ort des Einsatzes von Testkäufern, steht den dortigen Betriebsräten namentlich im Hinblick auf die potentiellen Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 99 Absatz 2 BetrVG ein Beteiligungsrecht nicht zu.3. Wird der Einsatz von Testkäufern vielmehr aufgrund der arbeitgeberseitigen Weisungslage von der zentralen Revisionsabteilung gesteuert, sind die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte dort anzusiedeln; soweit sich dort kein Betriebsrat gebildet hat, kann die Arbeitgeberin die Testkäufer weiterhin ohne Einschaltung betriebsrätlicher Gremien einsetzen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

I.