LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.11.2021
7 TaBV 17/20
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Chemie v. 24.06.1992 (i.d.F.v. 02.02.2016) § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 55/19

Mitbestimmung bei Zuordnung eines Beschäftigten zum außertariflichen Mitarbeiterkreis (AT-Bereich)Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVGErgänzung der Unterrichtung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 17/20

DRsp Nr. 2022/7052

Mitbestimmung bei Zuordnung eines Beschäftigten zum außertariflichen Mitarbeiterkreis (AT-Bereich) Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVG Ergänzung der Unterrichtung des Betriebsrats

1. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen. Danach stellt die Entscheidung darüber, ob das Aufgabengebiet eines Mitarbeiters höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe es verlangt und dessen Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen die tariflichen Definitionen überschreiten, eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung dar. 2. Die vollständige Unterrichtung des Betriebsrats ist Voraussetzung dafür, dass dieser seine Rechte nach § 99 Abs. 2 BetrVG wahrnehmen kann. Daraus folgt, dass die Unterrichtung des Arbeitgebers sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen. Darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die eingruppierungsrelevanten Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts erforderlichen Angaben verfügt.