ArbG Bamberg, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/18
Mitbestimmung beim Aufbau einer Organisationsstruktur zum Arbeits- und GesundheitsschutzBeauftragung einzelner Beschäftigter für Aufgaben des Arbeits- und GesundheitsschutzesKeine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Schaffung einer Organisation zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 4 TaBV 29/19
DRsp Nr. 2022/744
Mitbestimmung beim Aufbau einer Organisationsstruktur zum Arbeits- und GesundheitsschutzBeauftragung einzelner Beschäftigter für Aufgaben des Arbeits- und GesundheitsschutzesKeine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Schaffung einer Organisation zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die betriebsübergreifende Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und zentrale Abteilungen führt nicht zu einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe eine abstrakt-generelle betriebliche Regelung notwendig wird, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, auf welche Weise das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erreicht werden kann.2. Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an Dritte handelt es sich typischerweise um Einzelmaßnahmen, für die kein Mitbestimmungsrecht besteht. Mit der Beauftragung handelt der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.
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