LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.09.2021
4 TaBV 29/19
Normen:
ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 40529
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/18

Mitbestimmung beim Aufbau einer Organisationsstruktur zum Arbeits- und GesundheitsschutzBeauftragung einzelner Beschäftigter für Aufgaben des Arbeits- und GesundheitsschutzesKeine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Schaffung einer Organisation zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 4 TaBV 29/19

DRsp Nr. 2022/744

Mitbestimmung beim Aufbau einer Organisationsstruktur zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Beauftragung einzelner Beschäftigter für Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Schaffung einer Organisation zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die betriebsübergreifende Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und zentrale Abteilungen führt nicht zu einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe eine abstrakt-generelle betriebliche Regelung notwendig wird, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, auf welche Weise das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erreicht werden kann. 2. Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an Dritte handelt es sich typischerweise um Einzelmaßnahmen, für die kein Mitbestimmungsrecht besteht. Mit der Beauftragung handelt der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.