LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.07.1999
4 TaBV 1/99
Normen:
BetrVG BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 163/98

Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/99

DRsp Nr. 2002/7738

Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft

1. Soweit im Betrieb des Arbeitgebers eine Vergütungsordnung angewendet wurde, die auf einem im Betrieb des Arbeitgebers anzuwendenden Tarifvertrag beruhte, bedarf die Änderung dieser Vergütungsordnung im Nachwirkungszeitraum nach Kündigung diese Tarifvertrags auch dann der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn sich die Änderung darauf beschränkt, dass anstelle der bisher geltenden Altersstufen ("Alterssprünge") mit unterschiedlicher Vergütungshöhe sich die Höhe der Vergütung nach der bisher niedersten Altersstufe ohne Rücksicht auf das tatsächliche Lebensalter des einzustellenden Arbeitnehmers bestimmen soll. 2. Soweit der Arbeitgeber eine solche Änderung einseitig vornimmt, kann der Betriebsrat seinen Widerspruch gegen die beabsichtigte Eingruppierung darauf stützen, dass eine Eingruppierung nach einem Entlohnungssystem erfolgt, dessen Anwendung gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).