LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.08.2006
12 TaBV 7/04
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Abschnitt 1 Satz 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 15/03

Mitbestimmung der Hauptbetriebsvertretung bei geplanter Einführung eines elektronisch gesteuerten Zugangskontrollsystems - keine Einschränkung durch Ergänzung des Unterzeichnungsprotokolls zum NATO-Truppenstatut - objektive Auslegung völkerrechtlicher Verträge

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 12 TaBV 7/04

DRsp Nr. 2007/9505

Mitbestimmung der Hauptbetriebsvertretung bei geplanter Einführung eines elektronisch gesteuerten Zugangskontrollsystems - keine Einschränkung durch Ergänzung des Unterzeichnungsprotokolls zum NATO-Truppenstatut - objektive Auslegung völkerrechtlicher Verträge

1. Das Mitbestimmungsrecht der Hauptbetriebsvertretung bei der geplanten Einführung eines elektronisch gesteuerten Zugangskontrollsystems (CAC) folgt aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. 2. Der Regelungsspielraum der Mitbestimmung schrumpft nicht deswegen "auf Null", weil die Maßnahme faktisch von politischen Entscheidungsträgern außerhalb des Geltungsbereiches des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgegeben sind. 3. Eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechtes durch die mit Wirkung vom 29.03.1968 in Kraft gesetzte völkerrechtliche Regelung des Satzes 4 des Abschnittes 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens kommt gleichfalls nicht in Betracht. 4. Völkerrechtliche Verträge sind vornehmlich nach objektiven Kriterien (wie Gesetze) auszulegen; dies insbesondere dann, wenn sie in innerstaatliches Recht transformiert und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Abschnitt 1 Satz 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.