LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.11.2021
1 TaBV 13/21
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 890 Abs. 2; BV Dienstplan v. 31.07.2013 § 2 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 52 c/20

Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGWiederholungsgefahr bei einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 1 TaBV 13/21

DRsp Nr. 2022/3545

Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Wiederholungsgefahr bei einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber

1. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei Beginn und Beendigung der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mit. Das Mitbestimmungsrecht erfasst damit auch die Erstellung von Dienstplänen durch den Arbeitgeber. Die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat im Wege eines Unterlassungsanspruchs verhindern. 2. Setzt der Arbeitgeber mehrfach Dienstpläne gegenüber den Beschäftigten ohne Beteiligung des Betriebsrats durch Aushang in Kraft, indiziert diese Pflichtverletzung eine Wiederholungsgefahr. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet. Die Zusicherung, diese zukünftig zu unterlassen, genügt hierfür nicht.

Tenor

1. 2. 3.