ArbG Osnabrück, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/12
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einordnung von Assistenten der Theaterleitung in ein bestehendes betriebliches Entgeltsystem; Feststellungsantrag des Betriebsrats bei Besetzung des Arbeitsplatzes mit nur einer Person
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 12 TaBV 67/12
DRsp Nr. 2013/1998
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einordnung von Assistenten der Theaterleitung in ein bestehendes betriebliches Entgeltsystem; Feststellungsantrag des Betriebsrats bei Besetzung des Arbeitsplatzes mit nur einer Person
1. Die Einordnung eines konkreten Arbeitsplatzes (hier: Assistent der Theaterleitung eines Kinos) in eine betriebliche Vergütungsstruktur unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG.2. Da dem Betriebsrat dabei auch ein Initiativrecht zusteht, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechende Position bisher nur nach individuellen Vereinbarungen ohne erkennbares System vergütet. Das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG umfasst die inhaltliche Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der abstrakten Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen (vgl. BAG 18.10.2011, 1 ABR 25/10, NZA 2013, 392 - 396, Rn. 17).3. Bei der vergütungstechnischen Einordnung eines nach abstrakt-generellen Kriterien beschreibbaren Arbeitsplatzes, handelt es sich um eine Angelegenheit mit kollektivem Bezug, selbst wenn die Position aktuell im Betrieb nur mit einem Arbeitnehmer besetzt ist.
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