LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2012
4 TaBV 1163/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 5 S. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 103
EzA-SD 2013, 6
ZIP 2013, 848
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 2 BV 1/12 - 24.04.2012,

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 1163/12

DRsp Nr. 2013/3262

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen

1. Eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt nicht vorübergehend iSd. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, wenn durch die Arbeitnehmerüberlassung einer reiner Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Dies ergibt eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG unter Berücksichtigung der RL 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit. 2. Wird ein Dauerarbeitsplatz mit Leiharbeitnehmern besetzt, so ist unerheblich, für welchen Zeitraum der konkrete Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Das Merkmal "vorübergehend" ist insoweit arbeitsplatz-, nicht personenbezogen. Eine vorüber-gehende Überlassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die konkrete Person des Leiharbeitnehmers wechselt, soweit der Arbeitgeber den Arbeitskräftebedarf auf einem Dauerarbeitsplatz ausschließlich mit Leiharbeitnehmern deckt.