LAG Köln - Beschluss vom 16.12.2015
7 TaBV 53/15
Normen:
BetrVG §§ 95 Abs. 3, 99;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 357/14

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ernennung einer Gruppenleiterin als stellvertretende Leiterin der Schadensaußenstelle einer Versicherung

LAG Köln, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 53/15

DRsp Nr. 2017/5492

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ernennung einer Gruppenleiterin als stellvertretende Leiterin der Schadensaußenstelle einer Versicherung

Die Ernennung einer Gruppenleiterin zur stellvertretenden Leiterin der - einen eigenen Betrieb bildenden - Schadensaußenstelle einer Versicherung stellt eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs.3 BetrVG dar, die regelmäßig eine Entscheidung darüber erfordert, ob eine Umgruppierung stattzufinden hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 in Sachen 4 BV 357/14 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 95 Abs. 3, 99;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Ernennung der Mitarbeiterin K H zur stellvertretenden Leiterin der Schadenaußenstelle K eine Versetzung darstellt und somit die Notwendigkeit einer Eingruppierungsentscheidung mit sich bringt, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslöst.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben, wird auf den vollständigen Inhalt der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 21.05.2015 Bezug genommen.