Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Ernennung der Mitarbeiterin K H zur stellvertretenden Leiterin der Schadenaußenstelle K eine Versetzung darstellt und somit die Notwendigkeit einer Eingruppierungsentscheidung mit sich bringt, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslöst.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben, wird auf den vollständigen Inhalt der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 21.05.2015 Bezug genommen.
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