LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.05.2014
4 TaBV 7/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2298
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 80/13

Mitbestimmung des Betriebsrats bei organisatorischer Einplanung eines Mitarbeiters zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks durch auswärtige Steuerung über elektronische KommunikationsmittelAufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgten Einstellung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/13

DRsp Nr. 2014/11018

Mitbestimmung des Betriebsrats bei organisatorischer Einplanung eines Mitarbeiters zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks durch auswärtige Steuerung über elektronische KommunikationsmittelAufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgten Einstellung

1) Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen kann allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen, dem die Mitarbeiter zugeordnet sind, die dieser Vorgesetzte zu führen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten eine Arbeitsaufgabe im Konzern zugewiesen ist, die zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der in diesem Betrieb verfolgt wird, zu dienen bestimmt ist.2) Ob ein solcher Vorgesetzter leitender Angestellter ist, ist unternehmensbezogen zu ermitteln und nicht konzernbezogen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.11.2013 (7 BV 80/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Aufhebung einer Einstellung.

Der Beteiligte Ziffer 1 ist der im Betrieb S. der Beteiligten Ziffer 2 gebildete Betriebsrat.

1. 2.