LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.04.2008
16 TaBV 110/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ; ArbSchG § 5 § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Übernahme von Aufgaben des Arbeitsschutzes durch Dritte

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 16 TaBV 110/07

DRsp Nr. 2008/14546

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Übernahme von Aufgaben des Arbeitsschutzes durch Dritte

»Beauftragt der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Personen aus dem externen Bereich, die die an sich ihm obliegenden Aufgaben nach dem Arbeitsschutzggesetz in eigener Verantwortung wahrnehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ; ArbSchG § 5 § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der in der Niederlassung A-Stadt der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Er begehrt die Feststellung, dass die Übertragung von Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegt, und darüber hinaus, der Beteiligten zu 2) zu untersagen, Personen oder Einrichtungen mit der Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen zu beauftragen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates hierzu eingeholt zu haben.

Zwischen den Betriebsparteien wurde mit Spruch der Einigungsstelle vom 16.12.2005 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung im Bereich Logistik der Arbeitgeberin beschlossen.