LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2008
4 TaBV 193/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 24/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 193/08

DRsp Nr. 2009/16907

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

Eine Mitbestimmungsrechte gemäß §§ 99, 100 BetrVG verletzende faktische Durchführung einer Versetzung steht einer späteren ordnungsgemäßen Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht entgegen. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, die Maßnahme vorher tatsächlich aufzuheben. Solange die rechtswidrige Durchführung der Versetzung andauert, kann der Betriebsrat sich hiergegen mit einem Antrag gemäß § 101 BetrVG wehren.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2008 - 1 BV 24/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung des Arbeitnehmers A auf die Stelle eines Dispatchers im Service-Center B wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 101;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.