LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.12.2015
4 TaBV 13/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbStättV § 3a; ArbStättV § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 1823
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 28/13

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz nach Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung und zu weiteren Maßnahmen des GesundheitsschutzesUnzuständigkeit der Einigungsstelle für die Herbeiführung einer allgemeinen Betriebsvereinbarung zur Regelungsthematik Mindestanforderungen an Arbeitsstätten bei fehlender unmittelbarer objektiver Gesundheitsgefahr

LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 13/14

DRsp Nr. 2016/11059

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz nach Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung und zu weiteren Maßnahmen des Gesundheitsschutzes Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Herbeiführung einer allgemeinen Betriebsvereinbarung zur Regelungsthematik "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" bei fehlender unmittelbarer objektiver Gesundheitsgefahr

Für die im Rahmen der §§ 87 Abs. 1 Ziff. 7, 91 BetrVG vom Betriebsrat erstrebte Regelung betrieblicher Mindeststandards in Ergänzung bestehender öffentlich-rechtlicher Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, ihrer Anlage, den hierzu ergangenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bedarf es - nach Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung und darauf basierender weiterer Maßnahmen des Gesundheitsschutzes - der Durchführung des dort geregelten Verfahrens und Bejahung einer konkreten Gefährdungssituation.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.02.2014, Az.: 10 BV 28/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbStättV § 3a; ArbStättV § 6 Abs. 1;

Gründe:

I.