LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2018
12 TaBV 37/18
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 148
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/18

Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Öffnungszeiten der Tür zwischen Terrasse und Personalkantine

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 12 TaBV 37/18

DRsp Nr. 2019/2889

Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Öffnungszeiten der Tür zwischen Terrasse und Personalkantine

1. Zur Einordnung einer Terrasse als Teil einer Betriebskantine.2. Mitbestimmung des Betriebsrats des Betriebsrat betreffend die Öffnungszeiten der Terrassentür.

1. Eine möblierte Terrasse mit unmittelbarem Zugang zur Personalkantine ist als Teil der Kantine anzusehen. 2. Daher bezieht sich das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch darauf, zu welchen Zeiten die Tür verschlossen ist. 3. Ein Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Abschließen der Terrassentür der Kantine ohne seine vorherige Zustimmung zu unterlassen, stellt einen Globalantrag dar, da es nicht nur um den Entzug des bisherigen Sachstandes, sondern um dessen Erweiterung geht. Da der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats jedoch lediglich der Sicherung des bisherigen Zustandes dient, liegt in dem Begehren des Betriebsrats ein Globalantrag, der in dieser Form unbegründet ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 19.06.2018 - 3 BV 33/18 - abgeändert und die Anträge werden zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

1. 2. 3. a) b)