LAG Hamm - Beschluss vom 27.04.2005
10 TaBV 144/04
Normen:
BetrVG § 7 ; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BPersVG § 13 Abs. 1 S 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 590
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 80/03

Mitbestimmung des Betriebsrats Versetzung Eingliederung/Zuordnung eines Arbeitnehmers bei ruhendem Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 144/04

DRsp Nr. 2005/11546

Mitbestimmung des Betriebsrats Versetzung Eingliederung/Zuordnung eines Arbeitnehmers bei ruhendem Arbeitsverhältnis

»1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG dar und unterliegt auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebes. 2. Das gilt auch, wenn sich der zu versetzende Arbeitnehmer zuvor in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden und das Arbeitsverhältnis längere Zeit geruht hat. Die Eingliederung und die Betriebszugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zum abgebenden Betrieb wird durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben. 3. Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 2 BPersVG auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

BetrVG § 7 ; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BPersVG § 13 Abs. 1 S 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrats in personellen Angelegenheiten.