LAG Thüringen - Urteil vom 08.03.2022
5 Sa 65/22
Normen:
ThürPersVG § 69a Abs. 2 S. 9; ThürPersVG § 78 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 138; BGB § 242; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2449/19

Mitbestimmung des Personalrats bei Kündigungen nach dem ThürPersVGUnbeachtliche Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur ordentlichen Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 65/22

DRsp Nr. 2022/6336

Mitbestimmung des Personalrats bei Kündigungen nach dem ThürPersVG Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur ordentlichen Kündigung

1. Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist mitbestimmungspflichtig. In § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 ThürPersVG sind Gründe genannt, auf die der Personalrat seinen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung stützen kann. 2. Eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung des Personalrats vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit ohne Angaben von Gründen ist unbeachtlich. Ebenso ist die Angabe von Gründen in der Zustimmungsverweigerung, die ganz offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegen, unbeachtlich.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.06.2020 - 8 Ca 2449/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ThürPersVG § 69a Abs. 2 S. 9; ThürPersVG § 78 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 138; BGB § 242; BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Dabei geht es um die Frage, ob die der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 16.12.2019 erklärte Kündigung in der Probezeit wirksam ist.