OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2012
20 A 697/11.PVL
Normen:
Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVollzG § 37 Abs. 2; StVollzG § 41 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 35

Mitbestimmung eines Personalrats bei Beschäftigung von Strafgefangenen in der Dienststelle im Wege des Freigangs für Tätigkeiten im Bereich Umzüge und Gärtnerei

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 20 A 697/11.PVL

DRsp Nr. 2012/18000

Mitbestimmung eines Personalrats bei Beschäftigung von Strafgefangenen in der Dienststelle im Wege des Freigangs für Tätigkeiten im Bereich Umzüge und Gärtnerei

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVollzG § 37 Abs. 2; StVollzG § 41 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 informierte der Beteiligte den Antragsteller im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit darüber, dass die Justizvollzugsanstalt X. I beabsichtige, der Dienststelle gemäß § 37 i. V. m. § 11 StVollzG Strafgefangene im Wege des Freigangs zur Verrichtung verschiedener Tätigkeiten zuzuweisen. Dazu gab der Beteiligte an: Es sei der Einsatz von je zwei Freigängern im Bereich Möbeltransportdienst/Umzüge und in der Gärtnerei beabsichtigt. Die Zuweisung der Freigänger erfolge von und durch die Zweiganstalt N. -H. . Dieser obliege es, geeignete Personen auszuwählen und festzulegen, welche Personen wann und für insgesamt welchen Zeitraum für die Dienststelle tätig würden. Vor dem Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses sei ein Beteiligungsanspruch des Antragstellers nicht gegeben.