VG Karlsruhe - Beschluss vom 27.03.2019
PL 15 K 9770/17
Normen:
UKG § 10 Abs. 3; BPersVG § 69 Abs. 3; LPVG § 77; LPVG § 89;

Mitbestimmung; Kündigung; Nicht gestufte Verwaltung; Stufenverfahren; Dienststellenleiter; Personalrat; Übergeordnete Dienstbehörde; Oberstes Organ; Universitätsklinikum; Klinikumsvorstand

VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen PL 15 K 9770/17

DRsp Nr. 2019/7445

Mitbestimmung; Kündigung; Nicht gestufte Verwaltung; Stufenverfahren; Dienststellenleiter; Personalrat; Übergeordnete Dienstbehörde; Oberstes Organ; Universitätsklinikum; Klinikumsvorstand

§ 89 LPVG ist auf Mitbestimmungsverfahren in nicht gestuften Verwaltungen (hier: Universitätsklinikum) anwendbar, auch wenn es dort keine übergeordnete Dienststelle gibt. Zur Frage, ob die Kündigung durch den Kaufmännischen Direktor des Universitätsklinikums eine Entscheidung des Klinikumsvorstands als oberstes Organ darstellt (hier verneint).

Es wird festgestellt, dass in Mitbestimmungsverfahren in Kündigungsangelegenheiten der Vorstand des Universitätsklinikums XXX in Verfahren gemäß § 77 Abs. 3 LPVG an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt und im Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle eine Einigung mit dem Personalrat zu suchen hat.

Normenkette:

UKG § 10 Abs. 3; BPersVG § 69 Abs. 3; LPVG § 77; LPVG § 89;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Personalrat des Universitätsklinikums XXX, und der weitere Beteiligte, Dienststellenleiter des Universitätsklinikums XXX, streiten um die Frage, ob in Mitbestimmungsverfahren in Kündigungsangelegenheiten ein Stufenverfahren durchzuführen ist.