LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2008
15 TaBV 12/08
Normen:
AÜG § 14 Abs. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 100;
Fundstellen:
AuR 2009, 146
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 64/07

Mitbestimmungsfreie Beschäftigung bei Wechsel des Leiharbeitgebers

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 15 TaBV 12/08

DRsp Nr. 2009/4307

Mitbestimmungsfreie Beschäftigung bei Wechsel des Leiharbeitgebers

Bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers (Verleihers) liegt bei ansonsten unverändert fortgesetztem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherunternehmen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vor.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008 - 2 BV 64/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 14 Abs. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 100;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Beschäftigung der Leiharbeitnehmerin C. als Sachbearbeiterin im Bereich CFS, Abteilung Abrechnung, über den 01.11.2007 hinaus mitbestimmungspflichtig ist, hilfsweise, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen ist und die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. (künftig Arbeitgeber) ist ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern. Er beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter. Antragsgegner ist der für die Hauptverwaltung und für alle nicht betriebsratsfähigen Zweigstellen und Filialen zuständige Betriebsrat.