Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Beschäftigung der Leiharbeitnehmerin C. als Sachbearbeiterin im Bereich CFS, Abteilung Abrechnung, über den 01.11.2007 hinaus mitbestimmungspflichtig ist, hilfsweise, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen ist und die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. (künftig Arbeitgeber) ist ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern. Er beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter. Antragsgegner ist der für die Hauptverwaltung und für alle nicht betriebsratsfähigen Zweigstellen und Filialen zuständige Betriebsrat.
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