LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 14.10.2008
5 TaBV 9/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BildschirmarbVO § 5; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 6/08

Mitbestimmungsfreie Verblockung von Bildschirmarbeitspausen zur Durchführung von Arbeitsbesprechungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/08

DRsp Nr. 2009/4313

Mitbestimmungsfreie Verblockung von Bildschirmarbeitspausen zur Durchführung von Arbeitsbesprechungen

1. Arbeitsunterbrechungen an Bildschirmarbeitsplätzen können nicht als Pausen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewertet werden. 2. Die Verblockung von Bildschirmpausen zur Durchführung von Arbeitsbesprechungen berührt auch nicht Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). 3. Hält sich die Arbeitgeberin an die tariflichen Einschränkungen bei der Organisation der Arbeit, sind die Gesundheitsinteressen der Belegschaft durch die verbleibenden Entscheidungen der Arbeitgeberin nicht mehr erkennbar berührt.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 15. Mai 2008 (3 BVGa 6/08) abgeändert und die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BildschirmarbVO § 5; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Der beteiligte Betriebsrat (Antragsteller), begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung seiner Beteiligungsrechte die Untersagung der "Verblockung von Arbeitsunterbrechungen" an Bildschirmarbeitsplätzen durch die beteiligte Arbeitgeberin.