Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 15. Mai 2008 (3 BVGa 6/08) abgeändert und die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.
I.
Der beteiligte Betriebsrat (Antragsteller), begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung seiner Beteiligungsrechte die Untersagung der "Verblockung von Arbeitsunterbrechungen" an Bildschirmarbeitsplätzen durch die beteiligte Arbeitgeberin.
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