VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2022
18 P 21.1067
Normen:
BPersVG a.F. § 76 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
D_V 2022, 729
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 19.1334

Mitbestimmungspflichtige Einführung einer Software zur Reisewegbefragung von Asylantragstellern

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 18 P 21.1067

DRsp Nr. 2022/9066

Mitbestimmungspflichtige Einführung einer Software zur Reisewegbefragung von Asylantragstellern

1. Wegen des abschließenden und geschlossenen Katalogs der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände scheidet deren Erweiterung durch Dienstvereinbarungen (oder Regelungsabreden) aus.2. Eine Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist zwar grundsätzlich zulässig, die Bejahung von deren Sachdienlichkeit setzt jedoch einen Beschluss der Personalvertretung über die Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens - sei es bereits in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erster Instanz, sei es im Rahmen des Beschlusses über die Beschwerdeeinlegung - voraus.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die in der mündlichen Anhörung vom 5. April 2022 gestellten Hilfsanträge werden abgelehnt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG a.F. § 76 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Gesamtpersonalrat beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF), begehrt u.a. die Feststellung, dass der Beteiligte, der Präsident des BAMF, ihn bei der Einführung und IT-Implementierung der Reisewegbefragung von Asylbewerbern hätte mitbestimmen lassen müssen.