LAG München - Beschluss vom 18.09.2007
6 TaBV 59/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 § 100 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 307/04

Mitbestimmungsrecht bei Einstellung kurzfristig Beschäftigter - grobe Pflichtverstöße der Arbeitgeberin bei Vielzahl von Beschlussverfahren zu vorläufigen Maßnahmen

LAG München, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 59/07

DRsp Nr. 2008/14521

Mitbestimmungsrecht bei Einstellung kurzfristig Beschäftigter - grobe Pflichtverstöße der Arbeitgeberin bei Vielzahl von Beschlussverfahren zu vorläufigen Maßnahmen

»Ein Arbeitgeber, der kurzfristig Arbeitnehmer für jeweils nur wenige Stunden bzw. Tage beschäftigt, hat die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass eingeleitete Beschlussverfahren wegen Beendigung der Beschäftigung jedesmal vom Erstgericht eingestellt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 § 100 § 101 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, vorgenommene Einstellungen aufzuheben in Verbindung mit einem Unterlassungsantrag nebst einer Androhung von Ordnungsgeld.

Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2). Diese hatte bezogen auf die in der Antragsschrift genannten Arbeitnehmer ihren Betriebsrat zu vorläufigen personellen Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG angehört. Die Anhörungsschreiben datierten vom 24. Juni 2004 (Blatt 7 bis 13 der Akte), eingegangen beim Betriebsrat am 28. Juni 2004. Die Arbeitnehmer sollten allesamt kurzfristig als Schreiner beschäftigt werden, und zwar teils vom 28. Juni bis 2. Juli 2004, teils vom 29. Juni bis 2. Juli 2004 und einer vom 28. Juni bis 16. Juli 2004.