LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2009
12 TaBV 845/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; TVöD-Bund § 16 Abs. 4 S. 1; TVöD-Bund § 17 Abs. 2; TVöD-Bund § 17 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 16874/08

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Stufenzuordnung nach TVöD durch private Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 12 TaBV 845/09

DRsp Nr. 2009/25477

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Stufenzuordnung nach TVöD durch private Arbeitgeberin

1. Wendet ein privater Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse seiner Beschäftigten den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - an, so steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei der Ein- und Umgruppierung nicht nur bei der Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe, sondern auch bei der Zuordnung zur Entgeltstufe zu, denn auch die Stufenzuordnung regelt die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der Vergütungsordnung. Auf die von den Tarifvertragsparteien gewählte Bezeichnung kommt es dabei nicht an. 2. Dieses Mitbestimmungsrecht ist nicht auf die erstmalige Stufenzuordnung beschränkt, sondern besteht bei jeder Veränderung der Stufenzuordnung, weil das Erreichen der jeweils nächsten Stufe nach § 16 TVöD die Bewertung voraussetzt, ob die Beschäftigten die maßgeblichen Zeiten in einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber zurückgelegt haben. 3. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Voraussetzungen offenkundig vorliegen, denn der Betriebsrat hat auch bei offensichtlich zutreffender Ein- oder Umgruppierungsentscheidung des Arbeitgebers das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.