BVerfG - Beschluß vom 29.04.2003
1 BvR 62/99
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 ; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3189
ZUM-RD 2004, 2
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 57/97
ArbG Aachen, vom 29.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 11/97

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einem Zeitungszustellungsbetrieb

BVerfG, Beschluß vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 62/99

DRsp Nr. 2004/4101

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einem Zeitungszustellungsbetrieb

1. In den Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit fällt auch der Vertrieb von Presseerzeugnissen, wie etwa die Botenzustellung.2. § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 schränkt die Pressefreiheit nicht ein, sondern schirmt sie vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab. Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab.3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitsgerichte die Anordnung von Feiertagsarbeit im Bereich des Vertriebs von Presseprodukten.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 ; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Recht des Betriebsrats zur betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung bei der Festlegung von Arbeit an Wochen-Feiertagen und bei der Bestimmung von Ersatzruhetagen in einem Zeitungszustellungsbetrieb.

I. 1. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit der Zustellung von Tageszeitungen. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Verlagsgesellschaft, deren Tageszeitungen sie durch bei ihr beschäftigte Zeitungszusteller zustellt. Der Geschäftsführer des Verlags ist zugleich Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.