I.
Die Beteiligten streiten um das Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeitszeit an Werktags- Feiertagen und bei der Festlegung von Ersatzruhetagen für die Feiertagsarbeit gemäss § 11 Abs. 3 ArbZG.
Die Arbeitgeberin befasst sich mit der Zustellung von Tageszeitungen. Der Betriebsrat beruft sich auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, das die Arbeitgeberin unter Berufung auf Tendenzschutz nach § 118 BetrVG verneint.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. der Arbeitgeberin unter Androhung eines Zwangsgeldes in gesetzlicher Höhe zu untersagen, einseitig Arbeitszeit an Wochen-Feiertagen, insbesondere am Donnerstag, dem 08. Mai 1997, und am Samstag, dem 01. November 1997,anzuordnen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben,
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