LAG Köln - Beschluss vom 24.09.1998
10 TaBV 57/97
Normen:
ArbZG § 11 Abs. 3, § 12 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 118 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 467
NZA-RR 1999, 194
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 11/97

Tendenzschutz: konzernabhängiges Zeitungszustellungsunternehmen

LAG Köln, Beschluss vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 10 TaBV 57/97

DRsp Nr. 2001/14605

Tendenzschutz: konzernabhängiges Zeitungszustellungsunternehmen

Zur - verneinten - Frage eines Tendenzschutzes für vom Verlagsunternehmen konzernabhängiges Unternehmen der Zeitungszustellung (hier: Anordnung von und Ausgleich für Feiertagsarbeit).

Normenkette:

ArbZG § 11 Abs. 3, § 12 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 118 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um das Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeitszeit an Werktags- Feiertagen und bei der Festlegung von Ersatzruhetagen für die Feiertagsarbeit gemäss § 11 Abs. 3 ArbZG.

Die Arbeitgeberin befasst sich mit der Zustellung von Tageszeitungen. Der Betriebsrat beruft sich auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, das die Arbeitgeberin unter Berufung auf Tendenzschutz nach § 118 BetrVG verneint.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin unter Androhung eines Zwangsgeldes in gesetzlicher Höhe zu untersagen, einseitig Arbeitszeit an Wochen-Feiertagen, insbesondere am Donnerstag, dem 08. Mai 1997, und am Samstag, dem 01. November 1997,anzuordnen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben,