BAG - Beschluss vom 10.10.2012
7 ABR 42/11
Normen:
BBesG § 18; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3, 4; BPersVG § 76 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 99; GG Art. 143b Abs. 3 S. 1; PostPersRG § 24 Abs. 1; PostPersRG § 24 Abs. 2; PostPersRG § 28 Abs. 1; PostPersRG § 8;
Fundstellen:
BB 2013, 500
NZA-RR 2014, 56
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 13/10
ArbG Gießen, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 25/09

Mitbestimmungsrechte der Beamten in Postnachfolgeunternehmen; Übertragung einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit

BAG, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 42/11

DRsp Nr. 2013/2627

Mitbestimmungsrechte der Beamten in Postnachfolgeunternehmen; Übertragung einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist in den Postnachfolgeunternehmen auch für Beamte gegeben, soweit nicht im Einzelfall die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 BPersVG vorliegen - § 28 Abs. 1 PostPersRG; in diesem Fall besteht nur das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht. 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit besteht nicht nur dann, wenn die Tätigkeiten auf einem Dienstposten niedriger zu bewerten sind als es dem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht, das der für die Beschäftigung vorgesehene Beamte innehat. Es greift vielmehr auch dann, wenn die Übertragung der Tätigkeit aus sonstigen Gründen nicht amtsangemessen ist. Soll einem Beamten in einem Postnachfolgeunternehmen deshalb eine nicht amtsangemessene Tätigkeit übertragen werden, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, sondern lediglich nach § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG.