BAG - Beschluss vom 30.06.2015
1 ABR 71/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 42
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 22/12
ArbG Nürnberg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 168/11

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung der Teilnahme von Orchestermusikern an Gesprächen über die Sitzordnung im Orchester

BAG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 71/13

DRsp Nr. 2015/17750

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung der Teilnahme von Orchestermusikern an Gesprächen über die Sitzordnung im Orchester

Aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG folgt, dass der Arbeitgeber die Teilnahme von Orchestermusikern an Gesprächen über die Sitzordnung im Orchester nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung anordnen kann.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. August 2013 - 5 TaBV 22/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24. April 2012 - 5 BV 168/11 - wird zurückgewiesen mit der den Entscheidungsausspruch zu 1. betreffenden klarstellenden Maßgabe:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber Orchestermusikern anzuordnen, an einem Gespräch von mindestens drei Orchestermusikern außerhalb der im Dienstplan festgelegten Zeiten über die Sitzordnung im Orchester teilzunehmen, ohne dass der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat oder die Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt wurde.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten.