BAG - Beschluss vom 17.03.2015
1 ABR 49/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 6
AUR 2015, 283
DB 2015, 1536
EzA-SD 2015, 16
NZA 2015, 960
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 29/12
ArbG Magdeburg, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47/11

Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

BAG, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 49/13

DRsp Nr. 2015/9749

Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Auf die Rechtsbeschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 - 5 TaBV 29/12 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. März 2012 - 2 BV 47/11 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Anträgen des Konzernbetriebsrats entsprochen hat.

Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM).

Der Antragsteller ist der von mehreren Betriebsräten und Gesamtbetriebsräten gebildete Konzernbetriebsrat eines vom AWO Landesverband S e.V. (AWO-Landesverband) geleiteten Konzerns, dem die zu 3. - 8. beteiligten Arbeitgeberinnen angehören. Diese traten Anfang 2010 an die bei ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen mit Regelungsvorschlägen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement heran. Die Betriebsräte und - soweit vorhanden - die Gesamtbetriebsräte beauftragten den Konzernbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung.