LAG München - Beschluss vom 29.07.2014
6 TaBV 8/14
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 4/13

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Restmandat aufgrund BetriebsstillegungUnbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Auskunft über die Höhe der im Jahr vor der Betriebsschließung erfolgten Bonuszahlungen

LAG München, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 6 TaBV 8/14

DRsp Nr. 2016/2607

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Restmandat aufgrund Betriebsstillegung Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Auskunft über die Höhe der im Jahr vor der Betriebsschließung erfolgten Bonuszahlungen

1. Das Restmandat des Betriebsrats stellt ein nachwirkendes Teilmandat, nicht aber ein betriebliches Vollmandat dar. Es dient dazu, die im Zusammenhang mit einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben erforderlichen betrieblichen Regelungen noch treffen zu können. Daher ist ein funktionaler Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. 2. Ein Auskunftsverlangen des Betriebsrats über die Höhe der im Jahr vor der Betriebsschließung ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgten Bonuszahlungen und die Personen der begünstigten Mitarbeiter ist nicht vom Restmandat des Betriebsrats gedeckt.

I. Die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19. November 2013 - 14 BV 4/13 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch über die Erteilung einer schriftlichen Auskunft hinsichtlich der erfolgten Auszahlung variabler Vergütung im Jahr 2010.