LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.09.2012
L 11 R 2785/12 ER-B
Normen:
BVV § 9; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; SGB X § 98 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 23; SGB IV § 25 Abs. 1; SGB IV § 28a; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 5; SGB IV § 28p Abs. 9; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; LVwVG §§ 18ff; LVwVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2271/12

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei einer Betriebsprüfung; Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 11 R 2785/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/22834

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei einer Betriebsprüfung; Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Der Rentenversicherungsträger kann zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung den Arbeitgeber durch Verwaltungsakt unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verpflichten, ein Verzeichnis iSd § 9 Beitragsverfahrensordnung (BVV) vorzulegen.

1. Der Rentenversicherungsträger kann zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung den Arbeitgeber durch Verwaltungsakt unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verpflichten, ein Verzeichnis im Sinne des § 9 Beitragsverfahrensordnung vorzulegen. 2. Aufgrund des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat in Zweifelsfällen das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen. Darüber hinaus ist vom Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal rechtmäßig getroffen worden ist. Gemäß § 86a Abs 2. Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung. Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht einer lediglich formelhaften Begründung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor