LAG Berlin - Urteil vom 01.11.2002
19 Sa 940/02
Normen:
StGB § 823 Abs. 1 ; StGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 223 ; StGB § 185 ; StGB § 230 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 56
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 5746/01

Mobbing

LAG Berlin, Urteil vom 01.11.2002 - Aktenzeichen 19 Sa 940/02

DRsp Nr. 2003/4598

"Mobbing"

»1. "Mobbing" stammt ebenso wie "Corporate Governance" oder Regeln über Zielvereinbarungen aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und ist auf das deutsche Rechtssystem nicht als Anspruchsgrundlage zu übertragen. Vielmehr kommen in derartigen Fällen, in denen dem Arbeitgeber durch fortlaufende Handlungen den Arbeitnehmer kausal schädigende schuldhafte Ehr-, Gesundheits- und Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie aus §§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 223, 230 StGB, § 847 BGB in Betracht . 2. Voraussetzung für alle angesprochenen Anspruchsgrundlagen sind Handlungen, die der Arbeitnehmer bei Bestreiten des Arbeitgebers konkret darlegen und beweisen muss, dadurch kausal verursachte Verletzungen der Rechtsgüter des Arbeitnehmers, ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden des Arbeitgebers, der insbesondere die psychischen Gesundheitsverletzungen des Arbeitnehmers voraussehen können muss.«

Normenkette:

StGB § 823 Abs. 1 ; StGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 223 ; StGB § 185 ; StGB § 230 ; BGB § 847 ;

Tatbestand: