LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.10.2008
15 TaBV 96/07
Normen:
BetrVG § 98 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 6;
Fundstellen:
AuA 2010, 185
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 101/07

Moderierte Gesprächskreise als mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 15 TaBV 96/07

DRsp Nr. 2009/1727

Moderierte Gesprächskreise als mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung

Moderierte Gesprächskreise (work-shops) stellen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG bzw. zumindest eine sonstige Bildungsmaßnahme nach § 98 Abs. 6 BetrVG dar, wenn diese nach vorgegebenem didaktisch-methodischen Konzept Hintergrundwissen und Erfahrungen in Form von "Selbsterfahrung" vermitteln.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2007 - 1 BV 101/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung zum Einsatz von internen Trainern vom 18.04.2007 auf den Einsatz von Moderatoren im Rahmen der Maßnahme Route 77 anzuwenden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 98 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur internen Weiterbildung auf ein bestimmtes Maßnahmekonzept, bei der Mitarbeiter der Antragsgegnerin als Moderatoren zum Einsatz kommen.