LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2008
15 TaBV 1213/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MTV Cast (vom 11.01.2006) § 24 d;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 48 BV 14447/07

Musicaltheater als Tendenzunternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 15 TaBV 1213/08

DRsp Nr. 2009/3790

Musicaltheater als Tendenzunternehmen

1. Mit dem Betreiben eines Musicaltheaters werden künstlerische Zielsetzungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob Lizenzverträge zu beachten sind und Gewinne erzielt werden. 2. Die Schauspieler, Tänzer und Sänger eines Musicaltheaters sind Tendenzträger

Tenor:

I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.04.2008 - 48 BV 14447/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmer G., Gr., H., O., P., S., St. und Sl. erledigt hat.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MTV Cast (vom 11.01.2006) § 24 d;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 2) bei der Einstellung von Arbeitnehmern unter dem Gesichtspunkt des Tendenzschutzes.

Die Beteiligte zu 1), die der S.-Gruppe mit Sitz in Hamburg angehört, betreibt das Theater am P. P.. Bis zum 10.09.2007 wurde dort das Musical "Die Schöne und das Biest" aufgeführt. Im Herbst 2007 fand ein Produktionswechsel statt, das Musical "Mamma Mia" hatte am 21.10.2007 Premiere.