LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2014
2 Ta 483/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8278/13

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstelle der Erweiterung eines bereits anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 483/14

DRsp Nr. 2015/12404

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstelle der Erweiterung eines bereits anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens

1. Die Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstatt Erweiterung einer bereits anhängigen Zahlungs- und Feststellungsklage stellt sich dann als mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO dar, wenn hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe fehlen und eine selbstzahlende Partei in dieser Situation stattdessen die bereits anhängige Klage erweitert hätte. 2. Ob in diesem Fall statt einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf Mehrkosten der durch die neue eigenständige Klage ausgelösten Kosten der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt zurückzuweisen ist (so LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 3 Ta 576/13 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 18), bleibt offen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 - Aktenzeichen 23 Ca 8278/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.