LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 12.11.2002
15 Ta 292/02
Normen:
ZPO § 78 Abs. 3 § 117 Abs. 2 Satz 1 § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 319
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9979/01

Nachfrist für Prozesskostenhilfeunterlagen im sofortigen Beschwerdeverfahren

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 15 Ta 292/02

DRsp Nr. 2004/7515

Nachfrist für Prozesskostenhilfeunterlagen im sofortigen Beschwerdeverfahren

»Wird zur Einreichung von Prozesskostenhilfeunterlagen eine nach Beendigung der Instanz bzw. des Verfahrens endende Nachfrist gesetzt, müssen erst nach Fristablauf eingereichte Unterlagen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde.«

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 3 § 117 Abs. 2 Satz 1 § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hatte gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben und am 11. Februar 2002 beantragt, ihm unter Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es war ihm darauf mit Beschluss vom 11. Februar 2002 (Blatt 15 d.A.) aufgegeben worden, binnen 3 Wochen eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Der am 11. Februar 2002 geschossene Vergleich ist mangels Widerrufs bis zum 25. Februar 2002 einschließlich wirksam geworden. Auf Antrag der Klägervertreter vom 12. Februar 2002 (Blatt 17 d.A.) ist die gesetzte Frist stillschweigend bis zum 22. März 2002 verlängert worden (Blatt 17 Rücks. d.A.).

Nachdem bis dahin keinerlei Unterlagen vorlagen, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08. Mai 2002 (Blatt 19 d.A.) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.