ArbG Düsseldorf, vom 22.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1124/90
LAG Düsseldorf, vom 14.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 55/91
Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern
BAG, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 244/91
DRsp Nr. 1996/6130
Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern
»1. Bei der Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16BetrAVG ist von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich der letzten drei Jahre auszugehen (vgl. Urteil des Senats vom 28.4.1992 - 3 AZR 142/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).2. Die Anpassung von Betriebsrenten kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde.3. Wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns ankommen. Voraussetzung ist eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen (Bestätigung von BAGE 61, 94 = AP Nr. 22 zu § 16BetrAVG).4. Eine solche enge wirtschaftliche Verknüpfung kann auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages bei einem qualifiziert faktischen Konzern vorliegen. Voraussetzung dafür ist, daß das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt hat (im Anschluß an BGHZ 95, 330, 346 - Autokran; BGHZ 107, 7, 15 - Tiefbau und BGH Urteil vom 23.9.1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303AktG).«