BAG - Urteil vom 28.04.1992
3 AZR 244/91
Normen:
AktG § 291, § 302 ; BGB § 315 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AG 1993, 380
BAGE 70, 158
BB 1992, 2152
BB 1992, 2292
DZWIR 1992, 473
EWiR § 16 BetrAVG 2/92, 1163
GmbHR 1993, 220
KTS 1993, 133
MDR 1993, 357
NZA 1993, 72
ZIP 1992, 1566
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1124/90
LAG Düsseldorf, vom 14.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 55/91

Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

BAG, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 244/91

DRsp Nr. 1996/6130

Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

»1. Bei der Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG ist von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich der letzten drei Jahre auszugehen (vgl. Urteil des Senats vom 28.4.1992 - 3 AZR 142/91 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Die Anpassung von Betriebsrenten kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde. 3. Wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns ankommen. Voraussetzung ist eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen (Bestätigung von BAGE 61, 94 = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG). 4. Eine solche enge wirtschaftliche Verknüpfung kann auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages bei einem qualifiziert faktischen Konzern vorliegen. Voraussetzung dafür ist, daß das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt hat (im Anschluß an BGHZ 95, 330, 346 - Autokran; BGHZ 107, 7, 15 - Tiefbau und BGH Urteil vom 23.9.1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG).«

Normenkette:

AktG § 291, § 302 ; BGB § 315 ; BetrAVG § 16 ;