Die 1975 geborene Klägerin ist aufgrund Dienstvertrages vom 18. Mai 2000 seit dem 1. Mai 2000 bei der Beklagten als Krankenschwester tätig. Eine Befristung enthielt der Vertrag nicht (Bl. 5, 6 d.A.). Durch Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 23. Oktober 2000 ist vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2001 enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedurfte (Bl. 7 d.A.).
In dem vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung und über Entgeltansprüche der Klägerin.
Von der weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 bis 79 d.A.) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
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