LAG Köln - Beschluss vom 10.10.2002
4 Ta 277/02
Normen:
KSchG § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 306
AuR 2003, 77
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 889/02

nachträgliche Klagezulassung

LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 277/02

DRsp Nr. 2003/4879

nachträgliche Klagezulassung

»Teilt ein Anwalt eine zu notierende Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage seiner Büroangestellten nur mündlich mit, so muss er Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist korrekt eingetragen wird und insbesondere Hörfehler ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die nachträgliche Klagezulassung nicht gewährt, da den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft.

I. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ebenso wie allgemeine Weisungen auch eine Einzelweisung zur Fristnotierung befolgt wird (BGH NJW 1998, 2076; NJW 1999, 2020). Erteilt ein Rechtsanwalt Einzelweisungen hinsichtlich von Fristen, so ist zwar der schriftlichen Fristverfügung grundsätzlich der Vorzug vor der mündlichen zu geben, dennoch ist auch eine mündliche Übermittlung grundsätzlich zulässig (Bundesverwaltungsgericht 30.07.1997 NJW 1997, 3390). Geht es allerdings um so bedeutsame Angelegenheiten wie die Notierung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss der Anwalt ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist korrekt eingetragen wird. Das Fehlen jeglicher Sicherung stellte einen Organisationsmangel dar (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.).