LSG Hessen - Urteil vom 27.08.2014
L 4 KA 15/14
Normen:
SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92; Psychotherapie-Vereinbarung § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 870/11

Nachvergütung für TherapiestundenGenehmigung in Form eines AnerkennungsbescheidesNachträgliche Erteilung einer Genehmigung

LSG Hessen, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen L 4 KA 15/14

DRsp Nr. 2015/7544

Nachvergütung für Therapiestunden Genehmigung in Form eines Anerkennungsbescheides Nachträgliche Erteilung einer Genehmigung

1. Ein Anspruch auf Vergütung für von ihm erbrachte Leistungen hat ein Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, nur hinsichtlich solcher Leistungen, die er ordnungsgemäß, also ohne Verstoß gegen gesetzliche, vertragliche oder satzungsrechtliche Bestimmungen, erbracht hat; dies folgt aus § 106a Abs. 1 SGB V. 2. Der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen wird durch den EBM bestimmt, § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V sowie durch weitere Regelungen, insbesondere die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 92 SGB V. 3. Eine nachträgliche Erteilung der Genehmigung kommt nicht in Betracht, denn der notwendige Antrag muss vor Erbringung der Leistung gestellt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 773,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92; Psychotherapie-Vereinbarung § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nachvergütung für 10 psychotherapeutische Therapiestunden.