LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2002
10 Sa 869/02
Normen:
BGB § 670 ; EStG § 3 Ziff. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3395/01

Nachzahlung von Lohnsteuer, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei berechtigter Nachversteuerung, Umfang der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 869/02

DRsp Nr. 2003/4714

Nachzahlung von Lohnsteuer, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei berechtigter Nachversteuerung, Umfang der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers

»1. Hat ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und Nachzahlung der Lohnsteuer Erstattung vom Arbeitnehmer gemäß § 670 BGB verlangen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1984, 3 AZR 124/82 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB. 2. Dieser Erstattungsanspruch besteht nur, wenn das Finanzamt den Arbeitgeber zu Recht in Anspruch genommen hat. Ist in einem gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis zum 30.09. beendet worden, hat aber der Arbeitgeber auf Vorschlag des Gerichts dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, bereits zu einem früheren Termin aus seinen Diensten auszuscheiden, und wird für diesen Fall vereinbart, dass für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens das bisherige Bruttogehalt als Abfindung gezahlt wird, endet das Arbeitsverhältnis mit dem vom Arbeitnehmer gewählten Zeitpunkt. Bei der Zahlung der Abfindung für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens handelt es sich um eine Abfindung i.S. des § 3 Ziff. 9 EStG und nicht um Arbeitsvergütung.