BVerwG - Beschluss vom 16.12.2010
2 WDB 3.10
Normen:
BPersVG § 7; SBG § 27 Abs. 1; WBO § 5 Abs. 1; WBO § 7 Abs. 1; WBO § 7 Abs. 2; WBO § 16 Abs. 1; WBO § 16 Abs. 4; WDO § 42 Nr. 4 S. 3; WDO § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2011, 579

Nächster Disziplinarvorgesetzter oder Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdestelle für die Einlegung einer weiteren Beschwerde im Falle des § 42 Nr. 4 S. 3 Wehrdisziplinarordnung (WDO); Anhörungspflichtige Stelle bei Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in wehrdienstlichen Dienststellen mit gewählten Personalvertretungen; Umfang der Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe durch den Disziplinarvorgesetzten an die Vertrauensperson bei einer Anhörung nach § 27 Abs. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG); Folgen und Möglichkeiten der Nachholung einer unterbliebenen oder unzureichenden Anhörung der Vertrauensperson eines Soldaten bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 2 WDB 3.10

DRsp Nr. 2011/1446

Nächster Disziplinarvorgesetzter oder Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdestelle für die Einlegung einer weiteren Beschwerde im Falle des § 42 Nr. 4 S. 3 Wehrdisziplinarordnung (WDO); Anhörungspflichtige Stelle bei Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in wehrdienstlichen Dienststellen mit gewählten Personalvertretungen; Umfang der Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe durch den Disziplinarvorgesetzten an die Vertrauensperson bei einer Anhörung nach § 27 Abs. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG); Folgen und Möglichkeiten der Nachholung einer unterbliebenen oder unzureichenden Anhörung der Vertrauensperson eines Soldaten bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

1. Im Falle des § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO ist die weitere Beschwerde bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen, nicht aber bei der Stelle, die über die Beschwerde entschieden hat.2. Bei Dienststellen, in denen Soldaten Personalvertretungen gewählt haben, ist auch bei Disziplinarmaßnahmen anhörungspflichtige Stelle allein der Dienststellenleiter und nicht der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde (wie 1. WD-Senat, Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 = NZWehrR 2007, 162 ).