BAG - Beschluss vom 15.08.2012
7 ABR 6/11
Normen:
PostPersRG § 28 Abs. 1; PostPersRG § 24 Abs. 1; PostPersRG § 24 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 77 Abs. 2; BBG § 10 Abs. 1 Nr. 1; BBG § 46 Abs. 1; BBG § 46 Abs. 8;
Fundstellen:
AP BPersVG § 76 Nr. 15
AuR 2013, 52
BPersVG § 76 Nr. 15
EzA-SD 2013, 11
NZA-RR 2013, 161
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 TaBV 462/10
ArbG Berlin, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 10551/09

Neuberufung eines Beamten (Reaktivierung); Mitbestimmungrecht des Personalrats

BAG, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 6/11

DRsp Nr. 2012/22224

Neuberufung eines Beamten (Reaktivierung); Mitbestimmungrecht des Personalrats

Orientierungssätze: 1. Die Neuberufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit stellt eine Neubegründung eines Beamtenverhältnisses, also eine Einstellung im beamtenrechtlichen Sinne dar. 2. Eine derartige Einstellung löst unter dem Gesichtspunkt der Einstellung das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG aus. Dieses erstreckt sich nicht allein auf die Einstellung im statusrechtlichen Sinne, sondern auch auf die mit dem für den Beamten geplanten konkreten Einsatz zusammenhängenden Fragen. Das gilt auch, wenn sich die Tätigkeit des Beamten von der Tätigkeit vor der Versetzung in den Ruhestand unterscheidet. 3. Im Bereich des Postpersonalrechtsgesetzes folgt daraus, dass für ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG kein Raum ist.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2010 - 20 TaBV 462/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

PostPersRG § 28 Abs. 1; PostPersRG § 24 Abs. 1; PostPersRG § 24 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 77 Abs. 2; BBG § 10 Abs. 1 Nr. 1; BBG § 46 Abs. 1; BBG § 46 Abs. 8;

Gründe: