LAG Hamm - Beschluss vom 31.05.2006
10 TaBV 204/05
Normen:
BetrVG § 74 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 BV 23/05 - 03.11.2005,

Neutralitätspflicht des Betriebsrates - zulässige Information über tarifpolitische Angelegenheiten - unbegründete Unterlassungsverfügung bei fehlender Wiederholungsgefahr

LAG Hamm, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 204/05

DRsp Nr. 2006/27852

Neutralitätspflicht des Betriebsrates - zulässige Information über tarifpolitische Angelegenheiten - unbegründete Unterlassungsverfügung bei fehlender Wiederholungsgefahr

1. Ein Betriebsrat bewegt sich im Rahmen seiner Aufgabenstellung, wenn er die Belegschaft über tarifliche Auseinandersetzungen, die den von ihm repräsentierten Betrieb betreffen, unterrichtet; die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten.2. Auch der sich aus § 74 Abs. 2 BetrVG ergebende Unterlassungsanspruch erfordert das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr; erforderlich ist insoweit eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

BetrVG § 74 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

A.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Metallunternehmen mit derzeit 527 Beschäftigten.

In ihrem Betrieb ist ein aus 13 Personen bestehender Betriebsrat, der Beteiligte zu 2., gewählt worden. Vorsitzender des Betriebsrates ist Herr U1xxxx H3xxxx, der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vom Arbeitsgericht als Beteiligter zu 3. am vorliegenden Verfahren beteiligt worden ist.