LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.04.2006
5 TaBV 11/05
Normen:
BetrVG § 19 § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 473
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/04

Neuwahl nach Anfechtung der Wahl freigestellter Betriebsratsmitglieder - kein Rechtsschutzbedürfnis bei abgeschlossenem Vorgang - Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche Grundsatzfrage nur bei deutlicher Umschreibung der allgemeinen Fragestellung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 5 TaBV 11/05

DRsp Nr. 2006/20082

Neuwahl nach Anfechtung der Wahl freigestellter Betriebsratsmitglieder - kein Rechtsschutzbedürfnis bei abgeschlossenem Vorgang - Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche Grundsatzfrage nur bei deutlicher Umschreibung der allgemeinen Fragestellung

»Für eine gerichtliche Entscheidung über einen konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Vorgang besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt (hier: Durchführung einer erneuten Wahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder mit der Stimmenmehrheit des § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nach Anfechtung einer vorausgegangenen Freistellungswahl). Sind konkrete Streitfälle Ausdruck einer generellen Streitfrage, die immer wieder zu ähnlichen Auseinandersetzungen führen kann, kann ein berechtigtes Interesse daran gegeben sein, über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung über eine betriebsverfassungsrechtliche Grundsatzfrage zu erlangen. In solchen Fällen muss ein Antrag gestellt werden, der die vom Anlassfall losgelöste allgemeine Frage hinreichend deutlich umschreibt und zum Verfahrensgegenstand macht (im Anschluss an BAG vom 20.04.1999, AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979).«

Normenkette:

BetrVG § 19 § 38 Abs. 2 ;

Gründe:

I.